Bei der externen Teilung eines aus Fondsanteilen bestehenden Anrechts kann der Ausgleichswert grundsätzlich in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden. Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße des Anrechts (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG) entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen